- a) Bei Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben die Mitglieder des Verbandes im rechtlich zulässigen Rahmen Anspruch auf Beratung und auf Prozessvertretung vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit der I. und II. Instanz durch den Verband. Dieser kann jedoch die Prozessvertretung ablehnen, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht im Interesse der überwiegenden Mehrheit der Verbandsmitglieder liegt, insbesondere, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder wenn sie offensichtlich gegen bestehendes Arbeits- bzw. Tarifrecht gerichtet ist. Er kann die Vertretung niederlegen, wenn diese aufgrund unzureichender Zusammenarbeit des Mitgliedes oder eines gestörten Vertrauensverhältnisses nicht gewährt werden kann.
b) Der Verband kann die Prozessvertretung ferner ablehnen für Streitigkeiten, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Mitgliedschaft zum Verband bereits rechtshängig waren. Erklärt ein Mitglied gem. § 4 Abs. 2 der Verbandssatzung im Jahr des Beitritts zum KAV Brandenburg auch seinen Austritt aus dem Verband (Missbrauchsvermutung), so ist dieser berechtigt, für jede für dieses Mitglied im gleichen Jahr übernommene Prozessvertretung einen Sonderbeitrag in Höhe von 300 v.H. des jeweils geltenden Mindestmitgliedsbeitrages zu erheben. Dieser Sonderbeitrag wird am Tage der Beendigung der Mitgliedschaft fällig.
2. Die Übernahme und Durchführung der Prozessvertretung kann durch das Präsidium im Sinne des § 4 Abs. 3 der Satzung des KAV Brandenburg ausgesetzt werden, wenn ein Mitglied gegen die Pflichten aus § 6 Abs. 1 der Satzung verstößt und trotz Beanstandung die getroffenen Maßnahmen nicht unverzüglich aufhebt.
3. Beratungen sind kostenfrei. Besprechungen und Informationserteilung vor oder im Rahmen eines Prozesses sollen grundsätzlich in der Geschäftsstelle des KAV Brandenburg erfolgen.
4. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung 1 für die Verbandsmitglieder übernimmt der Verband die Kosten des Rechtsstreits bis zur vollen Höhe der Verfahrenskosten. In diesem Fall ist der Verband auch dann berechtigt, den Rechtsstreit im Namen des Mitglieds auf Kosten des Verbandes weiterzuführen, wenn dieses selbst kein Interesse an der Weiterführung hat. Die Vertretung ist in diesem Fall durch das Mitglied zu dulden und ggf. Vollmacht zu erteilen. Der Antrag auf Kostenübernahme ist vor Erteilung des Prozessauftrages an den Verbandsgeschäftsführer zu richten; über ihn entscheidet der Verbandsgeschäftsführer im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden.
5. In Fällen nach Ziffer 4, in denen die Revision oder die Sprungrevision bzw. die Rechtsbeschwerde oder die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wurde, vertritt der Verband seine Mitglieder nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 3 kostenfrei auch vor dem Bundesarbeitsgericht.
6. Sämtliche Daten zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung werden vom KAV Brandenburg elektronisch verarbeitet. Nähere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO.
Potsdam, 29. Juni 2018
1 Von grundsätzlicher Bedeutung sind Verfahren, wenn von ihrem Ausgang wesentliche Auswirkungen für das Tarif-, Arbeits- und Personalvertretungsrecht über den Einzelfall hinaus zu erwarten sind.
Die Prozessvertretungsrichtlinie können Sie hier als pdf-Datei downloaden