Der Vorstand des KAV Brandenburg
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nach § 14 der Verbandssatzung
- der Verbandsvorsitzende,
- der erste Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden,
- der zweite Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden und
- der Verbandsgeschäftsführer.