Beitragsordnung gemäß § 7 Absatz 2 der Satzung des KAV Brandenburg

§ 1 Jahresbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag für die Mitglieder des KAV Brandenburg setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen.

§ 2 Berechnungsgrundlage

Als Grundlage für die Berechnung des Mitgliedsbeitrages dient die Zahl der Beschäftigten einschließlich der nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Beschäftigten und der Auszubildenden. Stichtag für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl ist der 31. Mai des dem Beitragsjahr vorhergehenden Jahres. Erfolgt der Beitritt nach dem 31. Mai, ist die Beschäftigtenzahl zum Beitrittszeitpunkt zugrunde zu legen; gleiches gilt in Fällen des § 3 Abs. 3 der Satzung, die nach dem 31. Mai wirksam werden, auch wenn sich die Identität des Mitglieds hierdurch nicht ändert*. Abweichend von Satz 3 werden beim Zusammenschluss oder der Eingliederung von Unternehmen und/oder Verwaltungen, die ausnahmslos Mitglied des KAV sind, wenn dieser nach dem 31. Mai wirksam wird, die zuvor nach Satz 2 erhobenen Daten addiert. Sofern eine Mitgliedskörperschaft (z.B. Amt) ersatzlos aufgelöst wird, wird die nach Satz 2 ermittelte Beschäftigtenzahl dem Rechtsnachfolger zugeschlagen.

§ 3 Grundbeitrag

Der jährlich zu entrichtende Grundbeitrag wird nach der Zahl der Beschäftigten wie folgt gestaffelt:

für Mitglieder der Verbandsgruppe:

  • Verwaltung:
    • bis 500 Beschäftigte 1.150,00 €
    • bis 1.000 Beschäftigte 1.550,00 €
    • bis 2.000 Beschäftigte 1.850.00 €
    • über 2.000 Beschäftigte 2.350,00 €

Mitglieder der Verbandsgruppen:

  • Krankenhäuser/Pflegeeinrichtungen
  • Nahverkehrsbetriebe
  • Sparkassen
  • Ver- und Entsorgungsbetriebe
    • bis 500 Beschäftigte 1.250,00 €
    • bis 1.000 Beschäftigte 1.650,00 €
    • bis 2.000 Beschäftigte 1.950,00 €
    • über 2.000 Beschäftigte 2.450,00 €

Der Grundbeitrag beträgt 450,- Euro für die amtsangehörige Gemeinde, die auf Leistungen des Verbandes gemäß § 5 Buchst. d der Verbandssatzung schriftlich verzichtet, wenn das Amt, dem die Gemeinde angehört, Mitglied im KAV Brandenburg ist und die Personalverwaltung für die Gemeinde führt.

§ 4 Umlage

Die jährlich für jeden gemäß § 1 erfassten Beschäftigten zu entrichtende Umlage beträgt 7,85 Euro. Erfolgt der Beitritt im laufenden Geschäftsjahr bis zum 30. Juni, ist die Umlage in voller Höhe fällig, bei einem Beitritt nach dem 30. Juni, wird die Umlage halbiert. Der Grundbeitrag ist in jedem Fall in voller Höhe zu entrichten.

§ 5 Aufnahmegebühr

Im Beitrittszeitpunkt ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 600,- Euro zu entrichten. Für Mitglieder gemäß § 3 Satz 2 beträgt die Aufnahmegebühr 300,- Euro. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben, wenn das neue Mitglied aus einem oder mehreren Mitgliedern hervorgegangen ist, ohne dass ein Fall der Rechtsnachfolge gem. § 3 Abs. 3 Satzung vorliegt; die Entscheidung hierüber trifft das Präsidium.

§ 6 OT-Mitglieder/Gastmitglieder

Mitglieder ohne Tarifbindung (§ 3a der Satzung) zahlen grundsätzlich den gleichen Beitrag, wie ordentliche Mitglieder. Gastmitglieder (§ 3b der Satzung), zahlen abweichend von Satz 1 einen jährlichen Festbeitrag in Höhe von 650,- Euro und eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 500,- Euro.

§ 7 Streitfragen

Über Streitfragen bei der Durchführung dieser Beitragsordnung entscheidet das Präsidium auf Antrag des betroffenen Mitgliedes oder des Verbandsgeschäftsführers. Das Präsidium kann zur Auslegung Richtlinien erlassen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und löst die bis dahin geltenden Festlegungen zur Beitragszahlung ab.

Potsdam, den 1. Dezember 2023

*§ 3 Abs. 3 Satzung: In Fällen der Umwandlung, Aufspaltung, Fusion oder vergleichbaren Ereignissen, die zur Veränderung der Identität des Mitglieds oder von Teilen desselben führen, erstreckt sich eine Rechtsnachfolge auch auf die Nachfolge in der Mitgliedschaft beim Verband, wenn der Rechtsnachfolger nicht innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Ereignisses, das die Rechtsnachfolge bewirkt, widerspricht. Der Verband kann der Nachfolge in der Mitgliedschaft durch Präsidiumsbeschluss innerhalb von sechs Wochen ab Anzeige der Rechtsnachfolge widersprechen.

 

Die Beitragsordnung 2024 des KAV Brandenburg können Sie hier als pdf-Dokument downloaden